Das Thema
[Update, 18. Juli 2017]: Der EuGH hat am 18. Juli 2017 in der Rechtssache Erzberger/TUI AG (Rs. C-566/15) entschieden, dass das das MitbestG nicht gegen die Garantie der Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstößt.
Wir hatten bereits an dieser Stelle ausführlich zu den Schlussanträgen in der Sache Erzberger vom 4. Mai 2017 (Rs. C-566/15) berichtet, mit denen der Generalanwalt des EuGH klarstellte, dass nach seiner Ansicht weder gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer noch gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstoßen wird.
Die Folge – klar war das bereits Anfang Mai 2017, weil der EuGH jedenfalls in den überwiegenden Fällen den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt: spürbares Aufatmen in den deutschen Konzernzentralen. Im umgekehrten Fall hätten nämlich eine Vielzahl von Aufsichtsräten neu (bzw. erstmals, da der Schwellenwert überschritten wird) gewählt werden müssen. Entsprechend schnell und umfangreich wurden die Schlussanträge in der arbeitsrechtlichen Blogosphäre aufgenommen. Aber Achtung: Der EuGH folgt den Schlussanträgen freilich keineswegs immer. Zuletzt hat er in der Rechtssache Asklepios (wir berichteten) diese sogar völlig ignoriert und im genau gegenteiligen Sinne entschieden.
Aus der arbeitsrechtlichen Blogosphäre zum Thema
[Update, 18. Juli 2017]: Detlef Grimm stellt am Tag der Entscheidung des EuGH im ArbRB-Blog die Kernaussage dar: “Soweit es die in Deutschland tätigen Mitarbeiter betrifft, stelle der Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts für die Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der deutschen Muttergesellschaften sowie gegebenenfalls der Verlust des Rechts auf Ausübung oder weitere Ausübung eines Aufsichtsratsmandats keine Behinderung der Freizügigkeit dar.” Rechtsanwalt Martin Kuhn sieht im EuGH-Urteil noch einen weiteren Aspekt und stellt diesen im Blog von CMS Hasche Sigle heraus: “Der EuGH hat damit zwar noch nicht unmittelbar darüber entschieden, ob Arbeitnehmer in Betrieben im europäischen Ausland bei der Berechnung der Schwellenwerte mitzuzählen sind, die für die Anwendung der Regelungen über die unternehmerische Mitbestimmung in Deutschland maßgeblich sind. Wenn den Arbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten allerdings kein aktives oder passives Wahlrecht zusteht, spricht auch wenig dafür, sie bei den Schwellenwerten zu berücksichtigen.”
[Update, 20. Juli 2017] Inzwischen finden sich Kommentare zur Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2017 auch im Blog von Beiten Burkhardt und im NZA-Blog des C.H. Beck Verlages.
Bewertung der Schlussanträge des Generalanwalts
Schnell und umfangreich reagierte die Blogosphäre schon infolge der Schlussanträge des Generalanwalts Anfang Mai, etwa das Handelsblatt Rechtsboard: Der Autor weist dort zudem darauf hin, dass gleichzeitig damit die Folgefrage, ob die Mitarbeiter in Konzernunternehmen im EU-Ausland auch für die Schwellenwerte von 500 (DrittelbG) und 2.000 (MitbestG) regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern zählen, zu verneinen sein dürfte. Auch die FAZ berichtete schnell und mit Expertenzitaten hinterlegt zum Verfahren; tagesaktuell war auch die WirtschaftsWoche.
Sowohl der ArbRB-Blog griff schnell die Schlussanträge auf und kommentierte; ebenso wie am gleichen Tag Prof. Dr. Rolfs mit seinem Hinweis im Blog des C.H. Beck Verlages und die Kollegen von Hogan Lovells im dortigen „Unternehmensblog“.
Bereits seit Ende des Jahres fand sich das Thema immer wieder in der Blogosphäre, vor allem vor dem Hintergrund, dass die deutsche Praxis der Unternehmensmitbestimmung wackeln könnte. Kliemt & Vollstädt griff das Thema etwa mit gleich zwei Beiträgen auf: einmal im Dezember 2016 und am Tag der mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2017. Die Wirtschaftswoche stellte im gleichen Zeitraum mit Blick auf das anhängige Verfahren die grundsätzliche Frage, ob EU-Institutionen dazu berechtigt sind, in alle nur denkbaren nationalen Politikfelder einzugreifen.
Auch im Blog von CMS Hasche Sigle wird Hoffnung geäußert, dass die Revolution der deutschen Mitbestimmung ausbleibt. Der Beitrag enthält zudem weiterführende Hinweise zu Vorveröffentlichungen zum Thema.