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Dynamische Bezugnahmeklauseln im Arbeitsvertrag nach Betriebsübergang

  • 28. April 2017 |
  • Silvio Fricke

Sieht ein Arbeitsvertrag eine dynamische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag vor, ist auch ein Erwerber des Betriebs an diese Dynamik gebunden. Er muss insbesondere die nach dem Betriebsübergang vereinbarten Tariflohnerhöhungen weitergeben.

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Das Thema

Sieht ein Arbeitsvertrag eine dynamische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag vor, ist auch ein Erwerber des Betriebs an diese Dynamik gebunden. Er muss insbesondere die nach dem Betriebsübergang vereinbarten Tariflohnerhöhungen weitergeben, auch wenn er selbst nicht tarifgebunden ist. Der EuGH hat mit seiner Entscheidungen vom 27. April 2017 (Rechtssachen C-680/15 und C-681/15 diese in Deutschland geltende Rechtslage bestätigt, jedenfalls nicht, wie vielerorts vermutet, einkassiert.

Die nach deutschem Recht geltenden Grundsätze waren durch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Alemo-Herron (Urteil vom 18.7.2013 –  C-426/11) ins Wanken geraten. Die Folge: kontroverse Diskussionen und erhebliche Rechtsunsicherheit für die Absicht.

Aus der arbeitsrechtlichen Blogosphäre zum Thema

Gerade weil infolge seiner Entscheidung Mitte 2013 auf Klarstellung gehofft wurde, griffen schnell erste Blogs die Entscheidungen des EuGH vom 27. April 2017: noch am gleichen Tag fand sich im ArbRB-Blog ein erster Kommentar. Autor Axel Groeger verweist am Ende auf die Frage, wie nun das Bundesarbeitsgericht die Frage nach der Wirksamkeit der Anpassungsmöglichkeiten beantworten wird.

Auch der Blog Arbeitsrecht.Weltweit von Kliemt & Vollstädt griff die Entscheidung auf und kommentierte etwas umfangreicher. Das Fazit dort geht davon aus, dass sich die Praxis wird darauf einstellen müssen, dass das BAG aller Voraussicht nach bei seiner bisherigen Rechtsprechung zu kleinen dynamischen Bezugnahmeklauseln bleiben wird. Eine Revolution blieb jedenfalls aus, so auch schon der Titel des Beitrags.

Im Vorfeld der Entscheidung machte CMS Hasche Sigle auf die anstehende Entscheidung sehr umfangreich aufmerksam. Die – so oder so zu erwartende – Tragweite der Entscheidung wurde auch durch die Berichterstattung der Tagespresse deutlich, etwa der FAZ.

[Update, 2. Mai 2017]: Auch die Arbeitsrechts-Boutique Push Wahlig griff die Entscheidungen in einem ausführlichen Beitrag im Newsbereich der eigenen Webseite auf; treffend formulierten die Autoren unter der Überschrift “Die Dynamik des Stillstandes“. Im Beck-Blog befasste sich Prof. Dr. Rolfs ebenfalls mit den Entscheidungen des EuGH; hilfreich hier auch die Verweise am Ende des Textes auf vorherige Blogbeiträge zum Thema und dem Verfahrensgang (Schlussanträge etc.).

[Update, 17. Mai 2017]: Mit einem weiteren Blogbeitrag ordnet CMS Hasche Sigle die Entscheidungen und die Auswirkungen für die Praxis noch einmal ein.

[Update, 22. Mai 2017]: Wer einen Betrieb erwerben möchte, ist deshalb mehr denn je gut beraten, sich die arbeitsvertraglichen Bedingungen ganz genau anzusehen, ergänzt RA Axel J. Klasen in einem Beitrag auf der online-Plattform des Human Resources Manager .

 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Betriebsübergang, Arbeitsvertrag, Tarifvertrag

  • Silvio Fricke

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