Ein Facebook-Eintrag mit Folgen
Ehrverletzungen, die mittels Facebook und Co verbreitet werden, können eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Das gilt insbesondere bei Formalbeleidigungen, zu denen vor allem Schimpfworte zählen. Es müssen aber nicht unbedingt Worte sein. Auch mit Emojis können ehrverletzende Abwertungen zum Ausdruck gebracht werden.
Emojis sollte man sich indes genau anschauen bevor man sie benutzt – und auch bevor man sich über deren Gebrauch aufregt. Das zeigt ein Fall, den das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden hat (Urteil vom 22.6.2016 – 4 Sa 5/16).
Ein Mitarbeiter war wegen eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt. Darüber schrieb er in seiner Facebook-Chronik, woraufhin sich eine lebhafte Diskussion in der Kommentarfunktion entwickelte. An dieser nahmen auch fünf Mitarbeiter des Unternehmens teil, bei dem der erkrankte Arbeitnehmer beschäftigt war.
Ein Schwein und ein Bär
Das Unternehmen warf einem der an der Diskussion Beteiligten nun vor, in den Kommentaren Vorgesetzte beleidigt zu haben. Ein Prokurist sei als „fettes Schwein“, ein anderer Vorgesetzter als „Bärenkopf“ bezeichnet worden. An Stelle der Begriffe „Schwein“ und „Bärenkopf“ seien jeweils entsprechende Emojis verwandt worden. Wegen dieses Vorfalls kündigte das Unternehmen außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.
Der Mitarbeiter behauptete, dass er mit der Bezeichnung „fettes Schwein“ keinen Vorgesetzten, sondern einen Freund und Kollegen gemeint habe. Mit diesem sei er vor Jahren in Kroatien in Urlaub gewesen. Weil sein Freund dort oft und gerne Spanferkel gegessen habe, trage er seitdem den Spitznamen „Spanferkel“. Für die Bezeichnung als „fett“ habe er sich bei ihm entschuldigt.
Mit „Bärenkopf“ sei er selbst gemeint. Er sei früher Türsteher in einer Gaststätte gewesen und habe sich damals wegen der Kälte einen dicken Pelzmantel angeschafft. Seither habe er den Spitznamen „Bär“ oder auch „Bärenkopf“.
Ein Bär, der ein Affe ist
Nach Meinung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg kann vorliegend „ein Kündigungsgrund an sich in Form einer Beleidigung von Vorgesetzten (…) unterstellt werden“. Das Gericht betonte, dass die Bezeichnung einer anderen Person als „Fettes Schwein (…) ohne Zweifel eine grobe Beleidigung“ darstellt. Die Benutzung des Spitznamens „Bärenkopf“ wäre jedenfalls dann beleidigend, wenn damit beabsichtigt gewesen sein sollte, sich über die krankheitsbedingt ausgeprägten Gesichtszüge eines Vorgesetzten lustig zu machen.
In diesem Zusammenhang wies das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass das von dem Arbeitnehmer benutzte Emoji ausweislich der „List of Emoticons for Facebook“ gar keinen Bärenkopf darstellt. Vielmehr handelt es sich um ein „monkey face“, also ein Affengesicht. Das war weder dem Beschäftigten, noch seinem Arbeitgeber aufgefallen – ebensowenig wie der Vorinstanz, dem Arbeitsgericht Pforzheim.
Tierisch Glück gehabt
All das konnte aber für die Entscheidung letztlich dahinstehen. Nach Meinung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg erwies sich die Kündigung jedenfalls im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung als nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände wäre es hier ausreichend gewesen den Kläger abzumahnen.
Mit dieser Einschätzung hatte der Arbeitnehmer tierisch Glück. Nach dem ganzen Ärger, dem ihm die Facebook-Diskussion eingebracht hat, ist aber zumindest davon auszugehen, dass er auf derartige Schweinereien künftig verzichtet.
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