• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • Der Urlaub – Größte Freude und größtes Ärgernis im Arbeitsverhältnis
    Quelle : ADVANT Beiten 23.06.2025 - 10:43
  • Arbeitsrecht für Insolvenz und Krise mit Eva Wißler – Wenn der hohe Auftragseingang zum Risiko wird
    Quelle : PWWL 23.06.2025 - 09:56 Von Pusch Wahlig Workplace Law
  • Kein einfacher Urlaubsverzicht durch (Prozess-)Vergleich
    Quelle : KLIEMT.blog 23.06.2025 - 09:00 Von Benedict Seiwerth
  • Keine automatische Verlängerung: Befristung endet trotz Betriebsratswahl
    Quelle : 20.06.2025 - 15:08 Von By: Dr. Merle Steinhuber
  • No room for silence: tackling hate at work
    Quelle : KLIEMT.blog 20.06.2025 - 08:00 Von Ius Laboris
  • Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds - Benachteiligungsverbot
    Quelle : bundesarbeitsgericht 18.06.2025 - 15:26 Von Das Bundesarbeitsgericht
  • „Return to Office“ – rechtlicher Rahmen für Arbeitgeber
    Quelle : Arbeitsrechtblog von OC 18.06.2025 - 08:42 Von caroline
  • IT-Mitbestimmung als Gegenstand tariflicher Regelungen
    Quelle : KLIEMT.blog 18.06.2025 - 08:00 Von Henrik Lüthge
  • 7 MIN. Arbeitsrecht für Entscheider (m/w/d) – Episode 63 ab sofort verfügbar!
    Quelle : KLIEMT.blog 17.06.2025 - 09:08 Von KLIEMT.Arbeitsrecht
  • Rechtsprechungsänderung zum Verfall von virtuellen Aktienoptionen
    Quelle : KLIEMT.blog 17.06.2025 - 08:49 Von Dr. Oliver Vollstädt 
  • Rechtssicheres Marketing mit Mitarbeitern als Actionfiguren – Was Unternehmen beachten müssen
    Quelle : Buse 17.06.2025 - 08:00 Von Prof. Dr. Thorsten Behling
  • “Litigation Hacks” – Die Kunst des guten Vergleichs im Kündigungsschutzprozess
    Quelle : PWWL 16.06.2025 - 09:44 Von Pusch Wahlig Workplace Law
  • Zurechnung? Fehlanzeige – Betriebsänderungen innerhalb eines Konzerns
    Quelle : KLIEMT.blog 16.06.2025 - 08:00 Von Nikita Bretz
  • AI at work: tips on battling bias
    Quelle : KLIEMT.blog 13.06.2025 - 08:00 Von Ius Laboris
  • The Best Lawyers in Germany™: Ogletree Deakins Anwälte in der Ausgabe 2026 gelistet.
    Quelle : 12.06.2025 - 15:59 Von By: Dr. Ulrike Conradi
  • Kein Verzicht auf Mindesturlaub im Rahmen eines Tatsachenvergleichs
    Quelle : RA Blaufelder 12.06.2025 - 12:07 Von Thorsten Blaufelder
  • Arbeitgeber muss Chancen für schwerbehinderte Bewerber wahren – Vermittlungsauftrag nach § 164 SGB IX notwendig
    Quelle : RA Blaufelder 12.06.2025 - 10:40 Von Thorsten Blaufelder
  • Neues zur Beweislast bei Korrektur der Betriebsratsvergütung
    Quelle : KLIEMT.blog 12.06.2025 - 09:01 Von Lena Fersch
  • Videokonferenzen im Unternehmen – Worauf Arbeitgeber achten sollten
    Quelle : KLIEMT.blog 11.06.2025 - 08:48 Von Dr. Jessica Jacobi 
  • Virtuelle Mitarbeiterbeteiligung: Regelungen zum Verfall bei vorzeitigem Ausscheiden auf dem Prüfstand
    Quelle : Küttner Feed 10.06.2025 - 15:26
Arzt

Entgeltfortzahlung – Teil 1: Erschütterter Beweiswert der AU-Bescheinigung

  • 13. Juni 2023 |
  • Dr. Artur Kühnel

Die Auffassung, dass ein Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keine Angaben zu seinen Gesundheitsdaten machen müsse, sondern einfach auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verweisen könne, ist recht verbreitet. Dieser Beitrag und der demnächst erscheinende Folgebeitrag zeigen aber auf, dass das nicht ausnahmslos gilt.

  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Zwar ist der Arbeitnehmer bei der Geltendmachung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 EFZG und auch bei Mitteilung/Nachweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 EFZG im Grundsatz nicht verpflichtet, sich zur Art seiner Erkrankung und deren Ursache zu äußern. Jedoch gilt (auch) hier: „Keine Regel ohne Ausnahmen“

Beispielsweise muss der Arbeitnehmer Angaben machen, soweit dies erforderlich ist, damit der Arbeitgeber bei Erkrankungen Schutzmaßnahmen für andere ergreifen oder bei einer Schädigung durch einen Dritten diesen in Regress nehmen kann (vgl. § 6 Abs. 2 EFZG).

In Ausnahmefällen besteht also sehr wohl eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, Angaben zu seinen Gesundheitsdaten machen. Zur Klarstellung: Mit „Verpflichtung“ ist in diesem Zusammenhang in der Regel die sog. Obliegenheit gemeint: Der Arbeitnehmer kann nicht gezwungen werden, erleidet aber Rechtsnachteile, wenn er die Verpflichtung nicht befolgt.

Zu so einer Verpflichtung kann es aber auch bei Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und bei der sog. Fortsetzungserkrankung kommen.

Hoher Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Beweis der Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG bzw. § 5 Abs. 1a Satz 2 EFZG). Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist hierzu das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel. Ihr kommt daher ein hoher Beweiswert zu. Normalerweise kann der Beweis daher als erbracht angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer diese vorlegt. Weitere Angaben muss er nicht machen.

Erschütterung des Beweiswertes

Jedoch kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und notfalls beweist, die Zweifel an der Erkrankung ergeben. Dies hat zur Folge, dass der Bescheinigung dann kein Beweiswert mehr zukommt. Es gibt einige, dies konkretisierende Entscheidungen aus der Vergangenheit, die hier nicht näher dargestellt werden. Vielmehr wird die dazu ergangene jüngere Rechtsprechung vorgestellt.

So hat das BAG in seinem Urteil vom 08.09.2021 (5 AZR 149/21) entschieden, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttert sein kann (und dies im konkreten Fall bejaht), wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kündigt und am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. In der Praxis wird das zum Teil als „gewisse Ermunterung“ für Arbeitgeber gewertet. Diese bräuchten sich bei handgreiflichen Zweifeln am Bestehen von Arbeitsunfähigkeit nicht alles gefallen lassen, auch wenn dies nicht bedeute, dass man willkürlich die Entgeltfortzahlung verweigern könne (siehe dazu und zum Urteil des BAG etwa den #EFAR-Beitrag „Ich bin dann mal weg”: Wenn Kündigung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleichzeitig kommen).

Übersicht Instanzrechtsprechung

Im Nachgang zum genannten Urteil des BAG sind einige instanzgerichtliche Entscheidungen ergangen, die Hinweise dafür enthalten, wann eine Erschütterung des Beweiswertes anzunehmen ist:

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21.03.2023 – 2 Sa 156/22 sowie Urt. v. 08.02.2023 – 3 Sa 135/22:

  1. Objektiv mehrdeutige, plausibel erklärbare Sachverhalte (z.B. Eindruck eines „aufgeräumten Büros“, Zurücklassen von Büroschlüsseln) sind in der Regel nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu begründen.
  2. Möchte ein Arbeitgeber mit der Entfernung privater Gegenstände aus dem Betrieb belegen, dass ein Arbeitnehmer keinerlei Arbeitsleistung mehr habe erbringen wollen, muss er die Gegenstände benennen, welche der Arbeitnehmer entfernt hat. Die pauschale Behauptung fehlender privater Gegenstände ist nicht geeignet, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern.

LAG Niedersachsen, Urt. v. 08.03.2023 – 8 Sa 859/22:

  1. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann grundsätzlich auch dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitnehmer sich bei Erhalt einer Kündigung unmittelbar zeitlich nachfolgend – „postwendend“ – krankmeldet bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht. Das gilt insbesondere dann, wenn der gesamte Zeitraum der Kündigungsfrist – auch durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – lückenlos abgedeckt wird.
  2. Meldet sich der Arbeitnehmer zunächst krank und erhält erst dann eine Kündigung, fehlt es an dem für die Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendigen Ursachenzusammenhang.
  3. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, am unmittelbar darauffolgenden Tag gesundet und bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten beginnt, erschüttert ohne Hinzutreten weiterer Umstände den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Regel nicht.

LAG Niedersachsen, Urt. v. 22.02.2023 – 8 Sa 713/22:

In einem befristeten Arbeitsverhältnis kann der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unter Umständen dadurch erschüttert sein, dass diese sich durchgängig (nahezu) genau über die letzten sechs Wochen vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erstrecken.

ArbG Neumünster, Urt. v. 23.09.2022 – 1 Ca 20 b/22:

Ernsthafte Zweifel am Vorliegen einer Erkrankung können sich daraus ergeben, dass eine am Folgetag der Eigenkündigung des Arbeitnehmers ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau die nach der Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdeckt. Das gilt auch dann, wenn die gesamte Dauer der verbliebenen Kündigungsfrist durch eine Erst- und mehrere Folgebescheinigungen abgedeckt wird.

LAG Niedersachsen Urt. v. 09.05.2022 – 4 Sa 505/21 (beim BAG anhängig unter dem Az. 5 AZR 335/22; mündliche Verhandlung terminiert für den 28.06.2023):

  1. Auch wenn es grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, dass ein Verstoß gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien zur Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führen kann – dies bleibt hier ausdrücklich offen –, gilt dies jedenfalls nicht für jeden Verstoß gegen die Richtlinien (hier: Pflichten zur Angabe von Diagnosen usw., die nur ggü. Krankenkasse bestehen).
  1. Nicht jede Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist erschüttert den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Folgen der Erschütterung des Beweiswertes

Zu den Folgen der Erschütterung des Beweiswertes hat das BAG in der oben genannten Entscheidung vom 08.09.2021 ausgeführt:

„Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen. Hierzu ist substanziierter Vortrag z.B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden (…). Der Arbeitnehmer muss also zumindest laienhaft bezogen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum schildern, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Soweit er sich für die Behauptung, aufgrund dieser Einschränkungen arbeitsunfähig gewesen zu sein, auf das Zeugnis der behandelnden Ärzte beruft, ist dieser Beweisantritt nur ausreichend, wenn er die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbindet. …“

Im konkreten Fall genügte der Vortrag der Klägerin nach Meinung des BAG diesen Anforderungen nicht.

Fazit

U.a. bei Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss ein Arbeitnehmer konkrete Angaben zu seinen Gesundheitsdaten machen, wenn er keine Rechtsnachteile erleiden – konkret: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht verlieren – will.

Im demnächst erscheinenden Folgebeitrag (Teil 2) wird als weitere Fallgestaltung für ggf. nötige Angaben zu Gesundheitsdaten die sog. Fortsetzungserkrankung nebst aktueller Rechtsprechung vorgestellt.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Vergütung

  • Dr. Artur Kühnel

    RA FAArb Dr. Artur Kühnel - Partner bei VAHLE KÜHNEL BECKER (Hamburg) #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite LinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

Arbeitszeit Autowerkstatt
20. Juni 2025 - Michael Riedel

Überstundenvergütung: Arbeitszeiterfassung hätte Arbeitgeber (vermutlich) geholfen

Der Streit um Überstunden und deren Bezahlung ist vor den Arbeitsgerichten – neben Kündigungen – ein echter Dauerbrenner. Oft entscheiden sich Arbeitnehmer erst mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses Überstunden geltend zu machen. So wie im Fall des LAG Niedersachsen, in dem eine zuvor in einer Kfz-Werkstatt beschäftigte Lageristin Überstundenvergütung einklagte.
Lesen
Betriebsrat Vergütung
18. Juni 2025 - Dr. Esther Kuhn

Mitbestimmung bei der Betriebsratsvergütung und (sonstigen) Fällen gesetzlicher Entgeltregelungen

Werden im Rahmen bestehender betrieblicher Vergütungsordnungen Ein- oder Umgruppierungen vorgenommen, ist der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG grundsätzlich zu beteiligen. Doch gilt dies auch, wenn es um die Vergütung der eigenen (freigestellten) Mitglieder geht oder Entgeltanpassungen im Allgemeinen auf der bloßen Umsetzung gesetzlicher Vorgaben beruhen?
Lesen
Vergütung Krankheit
13. Juni 2025 - Maximilian Faltermeier

Langzeiterkrankungen: Ausschluss der Inflationsausgleichsprämie?

Eine Inflationsausgleichsprämie kann als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ausgestaltet werden, sodass man Beschäftigte von der Auszahlung ausschließen kann, die keine Arbeitsleistung erbracht haben.
Lesen

Primary Sidebar

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Fälligkeit einer Sozialplanabfindung – Arbeitgeber muss (früher als gedacht) Verzugszinsen zahlen
  • Überstundenvergütung: Arbeitszeiterfassung hätte Arbeitgeber (vermutlich) geholfen
  • Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds – Benachteiligungsverbot
  • Mitbestimmung bei der Betriebsratsvergütung und (sonstigen) Fällen gesetzlicher Entgeltregelungen
  • GDL weist nicht nach, dass sie Mehrheitsgewerkschaft ist

#EFAR – Jobs

  • Osborne Clarke Rechtsanwalt (w/m/d) Arbeitsrecht München
  • Amadeus Fire AG (Senior) Legal Counsel (m/w/d) Frankfurt am Main
  • ARQIS Teamassistenz (m/w/d) Arbeitsrecht in Düsseldorf Düsseldorf

#EFAR Feeds (X & LinkedIN)

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.