• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • ArbeitsRecht Kurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • ArbG Koblenz: „Wir suchen coole Typen“ ist nicht diskriminierend
    Quelle : Beck-Blog 27.05.2022 - 15:20 Von stoffels
  • AI that detects your emotions: issues for employment?
    Quelle : KLIEMT.blog 27.05.2022 - 07:00 Von Ius Laboris
  • Weitere Fallstricke einer krankheitsbedingten Kündigung – nach dem bEM ist vor dem bEM
    Quelle : CMSHS 27.05.2022 - 06:44 Von Carsten Domke
  • Wer zu spät kommt, ... - kein Anspruch des erstmalig gewählten Betriebsrats auf Sozialplan
    Quelle : VAHLE KÜHNEL BECKER (Blog: Arbeitsrecht FreshUp) 26.05.2022 - 16:47
  • ArbG Bonn: Kein Versand von Gewerkschaftsinformationen per E-Mail
    Quelle : Beck-Blog 25.05.2022 - 16:55 Von stoffels
  • „Wir suchen coole Typen“: AGG-konforme Stellenanzeige oder Diskriminierung?
    Quelle : KLIEMT.blog 25.05.2022 - 10:29 Von Tobias Klaus
  • Die Auswirkungen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf das Arbeitsverhältnis
    Quelle : ADVANT Beiten 24.05.2022 - 14:00 Von Dr. Anne Dziuba, Benedikt Holzapfel
  • Alles bleibt beim Alten: Überstunden muss weiterhin der Arbeitnehmer beweisen
    Quelle : KLIEMT.blog 24.05.2022 - 09:29 Von Cornelius Ziegler
  • Betriebsratswahlen 2022: Ermittlung der gewählten Kandidaten.
    Quelle : Buse 24.05.2022 - 08:00 Von Tobias Grambow
  • BAG zur Massenentlassungsanzeige: Soll-Angaben werden nun doch keine Muss-Angaben
    Quelle : Esche 24.05.2022 - 00:00
  • BAG zu Massenentlassungsanzeigen: „Soll“ ist doch nicht gleich „muss“!
    Quelle : Beck-Blog 23.05.2022 - 17:35 Von stoffels
  • „Einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ verfassungsgemäß? BVerfG: verfassungsgemäß!
    Quelle : ADVANT Beiten 23.05.2022 - 14:00 Von Dr. Erik Schmid
  • Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags bei eingescannter Unterschrift
    Quelle : ADVANT Beiten 23.05.2022 - 14:00
  • Betriebliche Mitbestimmung bei Carve-Outs – ein Überblick
    Quelle : KLIEMT.blog 23.05.2022 - 08:00 Von Laura Louise Schmidt, LL.B.
  • Umsetzung der sog. Arbeitsbedingungenrichtlinie – Arbeitgeber müssen handeln
    Quelle : CMSHS 23.05.2022 - 06:30 Von Alexander Bissels
  • Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher trotz fehlender Überlassungserlaubnis des (ausländischen) Verleihers
    Quelle : ADVANT Beiten 20.05.2022 - 14:00 Von Dr. Gerald Peter Müller-Machwirth
  • Urteile zur einrichtungsbezogenen Impflicht
    Quelle : Beck-Blog 20.05.2022 - 08:55 Von stoffels
  • What are the new green reporting duties in France?
    Quelle : KLIEMT.blog 20.05.2022 - 07:00 Von Ius Laboris
  • Doch keine Freistellung ungeimpfter Beschäftigter im Gesundheitswesen?
    Quelle : CMSHS 19.05.2022 - 12:11 Von Alexander Bissels
  • Stellungnahme des DAV zum geplanten Hinweisgeberschutzgesetz
    Quelle : Beck-Blog 19.05.2022 - 11:09 Von stoffels

Wann droht bei politischer Meinung und Betätigung im Arbeitsverhältnis eine Kündigung?

  • 16. Oktober 2017 |
  • Torben Bartels

Zwei aktuelle Urteile der Landesarbeitsgerichte Nürnberg und Berlin-Brandenburg werfen die Frage auf, wo die Grenzen politischer Meinung und Betätigung im Arbeitsverhältnis liegen – bis hin zur Kündigung durch den Arbeitgeber.

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Die Bundestagswahl sowie zwei aktuelle Urteile der Landesarbeitsgerichte Nürnberg vom 11.08.2017 (6 Sa 76/17) und Berlin-Brandenburg vom 25.09.2017 (10 Sa 899/17) in Kündigungsschutzsachen haben uns dazu geführt, die Grenzen bei politischer Betätigung im Arbeitsverhältnis aufzuzeigen. Voranzustellen ist, dass auch das Arbeitsverhältnis kein politikfreier Raum ist und Gespräche unter Kollegen nicht Gegenstand der folgenden Abhandlung sind, jedoch bei Störungen des Betriebsfriedens durch innerbetriebliches Verhalten individualrechtliche Sanktionen bis zur außerordentlichen Kündigung drohen.

Das Spannungsfeld liegt zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG, welches auch politische Ansichten umfasst, sowie den berechtigten Arbeitgeberinteressen in Gestalt der Loyalität und Rücksichtnahme, welche gegeneinander abgewogen werden müssen. Weitere Einschränkungen der Meinungsfreiheit gibt es bei den sog. Tendenzbetrieben gem. § 118 BetrVG, z.B. bei kirchlichen Arbeitgeber im Pflegebereich, Presse & Rundfunk, Gewerkschaften, etc. Hier sind die Arbeitnehmer verpflichtet, Meinungen zu unterlassen, die der Tendenz – z.B. politische Ausrichtung einer Zeitung – zuwiderlaufen. Zu den Grenzlinien und Handlungsempfehlungen im Folgenden:

Rechtlicher Rahmen einer Kündigung bei politischer Betätigung im Arbeitsverhältnis

Nach Artikel 5 I 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dieses Recht schützt nicht nur Jedermann vor Eingriffen des Staates; auch der Arbeitnehmer ist in seiner freien Meinungsäußerung im Arbeitsverhältnis geschützt (vgl. BAG vom 24.11.2005 – 2 AZR 584/04). Beschränkt wird dieses Recht durch die wechselseitigen Pflichten zur Rücksichtnahme (§ 241 I BGB) sowie Loyalität im Arbeitsverhältnis. Daraus folgt, dass die politische Meinung oder Handlung des Mitarbeiters nicht dazu führen darf, das Zusammenleben im Betrieb ernsthaft zu stören oder den Interessen des Betriebes zuwiderzulaufen.

Die aktuellen Urteile der Landesarbeitsgerichte

Aktuell auseinandersetzen mussten sich die Landesarbeitsgerichte Nürnberg (Urteil vom 11.08.2017 – 6 Sa 76/17) und Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.09.2017 – 10 Sa 899/17) mit Kündigungen aufgrund politischer Betätigung bzw. Lektüre „am rechten“ Rand. Sie kamen dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen:

1. Ein Omnibusfahrer als Redner der Bürgerinitiative “Die Rechte”

Das LAG Nürnberg (a.a.O.) erklärte die fristlose sowie hilfsweise ordentlich ausgesprochene Kündigung gegenüber einem Omnibusfahrer für unwirksam, welcher zumindest zeitweilig mit sichtbarem Dienstausweis als Redner der Bürgerinitiative „Die Rechte“ auftrat. Die Initiative wurde offenbar vom Verfassungsschutz beobachtet, war jedoch nicht verboten. Der Vorfall fand sich in der Presse wieder und der Arbeitgeber kündigte. Im Prozess eskalierte der Streit weiter und aktenkundig ist u.a. die Äußerung, „…die Vorstände der Beklagten hätten ihn erschießen lassen, „wenn wir in einem anderen Land leben würden“. Das Gericht hob die Kündigung trotzdem auf. Zutreffend zum Pflichtverstoß führt es aus:

Diese Verpflichtung zur Rücksichtnahme besteht nicht nur während des Dienstes, sondern auch für außerdienstliches Verhalten von Mitarbeitern, wenn Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. Mit dem sichtbaren Tragen des Dienstausweises hat der Kläger daher gegen seine Loyalitätspflichten gegenüber der Beklagten verstoßen. Er hat durch das sichtbare Tragen des Dienstausweises auf einer Kundgebung „Die Rechte“ die Beklagte mit den Ansichten und Parolen dieser Gruppierung in Verbindung gebracht.

Im Ergebnis hat es sich nach Auffassung des Gerichts jedoch um außerdienstliches Verhalten gehandelt und eine Abmahnung wäre ausreichend gewesen. Eine Abmahnung wegen eines ähnlichen Falles hatte der Arbeitgeber bereits zuvor ausgesprochen. Diese war jedoch aufgrund kollektiver Regelungen nach zwei Jahren wieder aus der Personalakte zu entfernen – also mittlerweile gegenstandslos. Hieraus folgerte das Gericht stringent, dass der Arbeitnehmer für das mildere Mittel „Abmahnung“ zugänglich sei, da er ja zwei Jahre keine einschlägigen Pflichtverstöße begangen habe. Auch der Auflösungsantrag des Arbeitgebers gem. § 9 S. 2 KSchG scheiterte. Das Gericht führt hierzu aus:

„Sein Verhalten im Prozess und während des Prozesses wie auch sein Vorbringen in den Schriftsätzen ist teilweise nicht mehr durch das Recht auf freie Meinungsäußerung oder durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen – notfalls in scharfer Form – gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere für seine unstreitige Äußerung in der Güteverhandlung, die Vorstände der Beklagten hätten ihn erschießen lassen, „wenn wir in einem anderen Land leben würden“. … Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt aber nur in Betracht, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist.“

Die negative Prognose hinsichtlich der zukünftigen Zusammenarbeit konnte der Arbeitgeber trotz offenkundiger Pflichtverletzungen nicht erbringen. Im Ergebnis war die Kündigung unwirksam, die Auflösung ungerechtfertigt und der Arbeitnehmer muss weiterbeschäftigt werden.

2. Bezirksamtsmitarbeiter liest im Pausenraum “Mein Kampf”

Das LAG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) bestätigte hingegen eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung eines Bezirksamtsmitarbeiters ohne vorherige Abmahnung, der während der Arbeitszeit im Pausenraum des Dienstgebäudes die Originalausgabe von Adolf Hitlers “Mein Kampf“ mit einem eingeprägten Hakenkreuz gelesen hatte. Der Pressemitteilung des LAG ist zu den Gründen bereits zu entnehmen, „der Mitarbeiter trete in Uniform als Repräsentant des Landes Berlin auf und sei in besonderer Weise verpflichtet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Er habe mit dem öffentlichen Zeigen des Hakenkreuzes, eines verfassungswidrigen Symbols, in besonderer Weise gegen diese Verpflichtung verstoßen. Eine Abmahnung sei bei diesem schwerwiegenden Verhalten entbehrlich und es könne zum Anlass für eine ordentliche Kündigung sein.“

Die vollständigen Urteilsgründe des LAG Berlin-Brandenburg stehen zwar noch aus, aber erste Gründe für die unterschiedliche Beurteilung können bereits herausgearbeitet werden:

Der Verstoß des Bezirksamtsmitarbeiters wird innerbetriebliches bzw. dienstliches Verhalten gewesen sein. Er trug während der Lektüre die Dienstuniform, befand sich im Pausenraum des kommunalen Arbeitgebers und lediglich in einer kurzzeitigen Arbeitsunterbrechung (Ruhepause, § 4 ArbZG). Im Gegensatz zum Arbeitnehmer im Verfahren des LAG Nürnbergs, welcher eine noch-verfassungsgemäße Initiative unterstützt, hatte der gekündigte Bezirksamtsmitarbeiter ein eindeutig verfassungsfeindliches Symbol verwendet. Weiterhin obliegt Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes die Pflicht, sich durch ihr Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L). Dieser besonderen Pflicht oblag der Mitarbeiter des privaten Verkehrsunternehmens nicht.

Handlungsempfehlungen für die betriebliche Praxis

Arbeitgebern ist zu raten, den Betriebsfrieden gefährdende politische Betätigungen – insb. verfassungsfeindlicher Art – strikt zu ahnden. Er sollte vorher jedoch genau prüfen, ob es sich um dienstliches oder außerdienstliches Verhalten handelt und er muss zwingend gute Argumente zur (zukünftigen) Störung des Betriebsfriedens vorbringen. Welche Sanktionsschärfe (Abmahnung, Kündigung) gewählt wird, sollte genau geprüft werden, um nicht wie der Arbeitgeber in Nürnberg in einem „öffentlichen“ Prozess zu unterliegen. Der verlorene Kündigungsschutzprozess kann jedoch grundsätzlich in eine Abmahnung umgedeutet werden (BAG, Urteil vom 31.08.1989 – 2 AZR 13/89), so dass auch eine „Risikokündigung“ – bei vorheriger interner Kommunikation! – eine echte Handlungsalternative für den Arbeitgeber ist.

Das Internet mit seiner Reichweite und Vermischung von Privat- und Arbeitssphäre hat nochmal zur Erhöhung dieser arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geführt. Politische Arbeitnehmer sollten ihr Engagement grundsätzlich vom dienstlichen Verhalten trennen und jedenfalls leichtfertige Kommentare über Facebook bei Bezug zum Arbeitgeber, z.B. einem Profilfoto in Dienstkleidung, oder in beruflichen Netzwerken vermeiden.

 

RA, FAArb Christian Bodler
RICHTERECHTSANWÄLTE
(Hamburg)

Fragen an / Kontakt zum Autor? Die Autorenprofile in den sozialen Medien: Twitter, LinkedIn oder Xing.

RA, FAArb Torben Bartels
RICHTERECHTSANWÄLTE
(Hamburg)

Fragen an / Kontakt zum Autor? Die Autorenprofile in den sozialen Medien: Xing.

 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Arbeitsplatz, Arbeitszeit, Kündigung

  • Torben Bartels

    RA, FAArb Torben Bartels RICHTERECHTSANWÄLTE (Hamburg) #EFAR - Profil Xing

Ähnliche Beiträge

Arbeitsplatz
21. Juli 2020 - Annabel Lehnen

Den Spagat zwischen Büroarbeitsplatz und Homeoffice regeln: Die wichtigsten Fragen

Arbeitsrechtlich entstehen aus den derzeit vielerorts aktuellen Überlegungen, den Spagat zwischen mobiler Arbeit (im weitesten und engeren Sinne) und einem festen Büroarbeitsplatz langfristig zu regeln, zahlreiche Fragen.
Lesen
Arbeitsplatz
16. April 2019 - Kerstin Gröne

Arbeit im Home Office: Arbeitsschutz und Gefährdungsbeurteilung

Arbeit im Home Office: Während meist organisatorische oder arbeitszeitrechtliche Fragen im Vordergrund stehen, werden Belange des Arbeitsschutzes meist stiefmütterlich behandelt.
Lesen
Arbeitsplatz
3. Juli 2017 - Silvio Fricke

Rauchen am Arbeitsplatz: Die häufigsten Fragen

Tabakrauch, der von Arbeitskollegen oder Kunden ausgeht, sorgt für „dicke Luft“ am Arbeitsplatz. Rechtlich stellen sich einige Fragen, etwa ob Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zugewiesen zu bekommen.
Lesen

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • #EFAR-News
  • ArbeitsRecht kurios
  • Live–Log
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten
Anzeige

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis
  • Kein Versand von Gewerkschaftsinformationen per E-Mail
  • Unwirksame Rückzahlungsklausel in Fortbildungsvereinbarung
  • Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert
  • Massenentlassungsanzeige – Fehlen der sog. Soll-Angaben

#EFAR – Jobs

  • Küttner Arbeitsrechtler (m/w/d) mit Berufserfahrung Köln
  • DLR Volljuristin oder Volljurist (w/m/d) Bonn - Bad Godesberg
  • Hays Volljurist/ Inhouse Counsel (m/w/d) Mannheim
  • ADVANT Beiten RECHTSANWÄLTE MIT BERUFSERFAHRUNG (W/M/D) FÜR DEN BEREICH ARBEITSRECHT MÜNCHEN

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.