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Teilzeit

Mögliche Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei der betrieblichen Altersversorgung

  • 15. Januar 2024 |
  • Dr. Severin Gotthard Kunisch

Das BAG hat sich in einer Entscheidung mit der Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten in Systemen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) beschäftigt. Worauf sollten Arbeitgeber achten?

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Das Thema

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht wegen der Teilzeitarbeit ohne Sachgrund schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Betriebliche Altersversorgungssysteme knüpfen häufig an das (End-)Gehalt und an die Beschäftigungszeit an. Beide Komponenten können bei Teilzeit im Vergleich zu Vollzeit reduziert sein, sodass eine Benachteiligung wegen der Teilzeit zumindest denkbar ist. In der vorliegenden Entscheidung des BAG (Urt. v. 20.06.2023 – 3 AZR 221/22) geht es nun um die Zulässigkeit einer (vermeintlichen) Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten in Systemen der bAV.

Der Fall

Der klagenden Betriebsrentnerin waren vom beklagten Unternehmen Versorgungsleistungen zugesagt worden. Die Betriebsrente errechnet sich u.a. aus dem rentenfähigen Einkommen, das als letztes Einkommen vor Renteneintritt definiert wird, und den zurückgelegten Dienstjahren. Für Beschäftigte, die innerhalb der letzten zehn Dienstjahre vor dem Austritt ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt waren, verändert sich das ruhegeldfähige Einkommen in dem Verhältnis, in dem die durchschnittliche Arbeitszeit während der letzten zehn Dienstjahre zu der Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahres vor dem Renteneintritt gestanden hat.

Bis Ende März 2005 betrug die Beschäftigungszeit der Klägerin 37,5 Wochenstunden, von April 2005 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2020 reduzierte sie ihre Arbeitszeit auf 17,5 Stunden. 2020 teilte die Beklagte ihr mit, dass für die Berechnung ihrer Betriebsrente nur der Beschäftigungsumfang der letzten zehn Dienstjahre, nicht aber der gesamten Dienstzeit berücksichtigt werde (so wie es auch die Versorgungsordnung vorsah).

Die Klägerin war nun der Ansicht, ihre Altersrente sei weiter zu erhöhen. Maßgeblich sei nicht lediglich ihre durchschnittliche Arbeitszeit der letzten zehn Jahre. Vielmehr müsse ihre durchschnittliche Arbeitszeit während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses zugrunde gelegt werden, die nicht 17,5, sondern 27,6 Stunden betrage. Eine Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades lediglich der letzten zehn Jahre entsprechend der Versorgungsregelung benachteilige sie wegen ihrer Teilzeit.

Die Entscheidung

Das BAG erteilte der alternativen Berechnungsweise der Klägerin, die im Widerspruch zum Wortlaut der Versorgungsregelung steht und eine höhere Betriebsrente begründen würde, eine Absage. Ein Anspruch ergebe sich nicht aus dem Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG. Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeit liege vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft. Einem Teilzeitbeschäftigten sei mindestens das Arbeitsentgelt in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht. Die Höhe des Arbeitsentgeltes dürfe nur quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängen. Eine geringere Arbeitszeit dürfe aber nicht qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit. Dies gelte auch für Betriebsrenten.

Die Versorgungsordnung benachteilige nach diesen Maßstäben nicht unangemessen. Sie knüpfe primär an das Endgehalt an, was ein objektives, benachteiligungsfreies Kriterium darstelle. Die zeitliche Begrenzung der Arbeitszeitquotierung auf zehn Jahre führe nicht zu einer überproportionalen Berücksichtigung von Beschäftigungsjahren mit geringer Arbeitszeit. Es sei vielmehr sachgerecht an den Beschäftigungsumfang der letzten zehn Jahre anzuknüpfen. In diesem Zeitraum verfestige sich der Lebensstandard des Beschäftigten. Genau dieser Lebensstandard solle durch den Endgehaltbezug abgesichert werden. Eine Berücksichtigung der Arbeitszeit über die gesamte Dauer der Beschäftigung nähme der Versorgung ihren Endgehaltbezug. Dies stimme auch mit der Rechtsprechung des EuGH überein. Der Arbeitgeber sei sowohl frei, die bAV zuzusagen, als auch deren Versorgungsumfang festzulegen.

Selbst wenn eine Benachteiligung vorliege, wäre diese jedenfalls gerechtfertigt. Der sachliche Grund liege in der Absicherung des zuletzt bezogenen Endgehaltes und damit des zuletzt erreichten Lebensstandards.

Rechtliche Einordnung

Der Fall belegt abermals, dass die bAV in den Augen des BAG einen Lohnbestandteil darstellt. Betriebliche Versorgungssysteme müssen sich somit ebenfalls an dem Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG messen lassen. Teilzeitkräfte können keine gleich hohen Leistungen aus einer Versorgungsordnung fordern. Es ist zulässig, Leistungen anteilig nach dem Beschäftigungsumfang im Vergleich zu einem Vollzeitarbeitnehmer mit gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berechnen (BAG, Urt. v. 23.03.2021 – 3 AZR 24/20 Rn. 13). Die Leistungseinbußen dürfen allerdings nur quantitativer Natur sein, also dem Verhältnis Teilzeit / Vollzeit entsprechen. Eine qualitativ schlechtere Bezahlung oder Betriebsrente wäre teilzeitdiskriminierend. Der Berechnungsfaktor der Betriebstreue der Altersversorgung bspw. muss unabhängig von einer etwaigen zwischenzeitlichen Teilzeit sein: Dem Betrieb treu sind alle Beschäftigten in dem Maße, in dem sie über die Jahre hinweg am Beschäftigungsverhältnis festhalten. Der zeitliche Umfang der Mitarbeit in Voll- oder Teilzeit ist in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich.

Handlungsempfehlung

Obwohl in dem vorliegenden Fall keine Diskriminierung wegen Teilzeit vorlag, werden bestehende rechtliche Risiken deutlich aufgezeigt. Bei der Ausgestaltung der Versorgungsordnung sind Unternehmen gut beraten, wenn bei der Berechnung der Betriebsrente von Teilzeitbeschäftigten besonders auf eine diskriminierungsfreie Gestaltung geachtet wird. Angesichts einer deutschlandweiten Teilzeitquote von ca. 30 Prozent und sogar ca. 50 Prozent bei Frauen schlummert hier ein nicht zu unterschätzendes rechtliches und finanzielles Risiko. Sollte sich bei (alten) Versorgungsordnungen herausstellen, dass die Berechnung der Betriebsrente Teilzeitbeschäftigte diskriminiert, stellt sich die schwierige Folgefrage, welche Rechtsfolge dies hat. Das vorliegende Urteil konnte die Frage noch dahinstehen lassen, da keine Diskriminierung vorlag. Dass Teilzeitbeschäftigte die gleiche Betriebsrente wie Vollzeitbeschäftigte erhalten, erscheint zwar zu weitgehend; ein entsprechendes Risiko, verbunden mit der Gefahr einer Nachberechnung vieler Betriebsrenten, besteht allerdings. Selbst wenn keine vollständige Gleichstellung mit Vollzeitbeschäftigten geboten wäre, so käme es gleichwohl jedenfalls zu einer gewissen Anhebung der Betriebsrenten für Teilzeitbeschäftigte für die Vergangenheit und für zukünftige Rentenzahlungen.

Unternehmen sind gut beraten, ihre Versorgungsordnungen vor Erlass auf mögliche Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten, aber auch von Frauen, genau zu überprüfen. Hier kann sich die Einholung rechtlichen Rats durchaus lohnen. 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Altersversorgung, Teilzeit

  • Dr. Severin Gotthard Kunisch

    Rechtsanwalt, Küttner Rechtsanwälte (Köln) #EFAR - Profil #EFAR - Fokusseite LinkedIn Xing

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