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Fokus Entgelttransparenzgesetz: Auskunftsanspruch ab 6.1.2018

  • 6. Juli 2017 |
  • Silvio Fricke

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ist am 6. Juli 2017 in Kraft. Damit kann der Auskunftsanspruch der Beschäftigten nach § 10 EntgTranspG  erstmals am 6.1.2018 geltend gemacht werden.

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Das Thema

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) hat am 12. Mai 2017 den Bundesrat passiert. Im BGBl. I Nr. 44 vom 5.7.2017, Seite 2152 ff. ist das Entgelttransparenzgesetz veröffentlicht worden und tritt damit am 6. Juli 2017 in Kraft. Damit kann der Auskunftsanspruch der Beschäftigten nach § 10 EntgTranspG  erstmals am 6.1.2018 geltend gemacht werden (zur Fristberechnung siehe § 25 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspG). Die Wirtschaft spricht von einem „Bürokratiemonster“, das federführende Bundesministerium für Senioren, Frauen und Jugend hingegen von einem Durchbruch für eine faire Bezahlung von Frauen. Einige Blogs und weitere Quellen im Internet beschäftigten sich daher aktuell und schon vor der letzten Runde im Bundesrat mit den gesetzlichen Neuregelungen.

Aus der arbeitsrechtlichen Blogosphäre zum Thema

Seit den ersten Entwürfen der gesetzlichen Neuregelungen berichtet u.a. Arbeitsrecht.Weltweit zum neuen Gesetz, zuletzt im Januar 2017. Unmittelbar nach der Verabschiedung im Bundesrat zeigte CMS bloggt die Inhalte des Gesetzes auf und bewertete deren praktische Auswirkungen; der ArbRB-Blog berichtete Ende März infolge der Verabschiedung im Bundestag zu den kommenden Neuerungen. Am Tag des Inkrafttretens erläuterte Hogan Lovells die Inhalte und Auswirkungen des Gesetzes. Dieser Beitrag empfiehlt zudem, dass Arbeitgeber die Auskunftserteilung in der Regel nicht den Betriebsräten überlassen, sondern diese selbst in die Hand nehmen sollten.

Eine Zusammenfassung in Englisch zu den Inhalten des neuen Gesetzes findet sich bei Ius Laboris .

 

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Vergütung, Entgelttransparenzgesetz

  • Silvio Fricke

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