• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)
Expertenforum
Arbeitsrecht (#EFAR)

Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)

Themen der arbeitsrechtlichen Blogosphäre

  • #EFAR-Beiträge
    • #EFAR-News
    • #ArbeitsRechtKurios
    • #EFAR–Suche
  • Live–Log
    • Registrierte Blogs
    • Blog registrieren
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • Arbeitsrechts-Experten
    • #EFAR–Autoren
    • #EFAR–Fokusseiten
    • #EFAR-Webinare
LinkedIn
Twitter
Xing
Facebook
  • Wearables
    Quelle : CMSHS 07.02.2023 - 13:30 Von Daniela Rindone
  • Wann ist ein Kündigungsschreiben wirksam unterschrieben?
    Quelle : Buse 07.02.2023 - 08:00
  • Mutterschutz: BAG hält an 280-Tage-Rückrechnung fest
    Quelle : Beck-Blog 07.02.2023 - 06:00 Von Christian.Rolfs
  • Kappungsgrenze im Sozialplan darf Schwerbehinderte nicht benachteiligen
    Quelle : Beck-Blog 06.02.2023 - 13:24 Von Christian.Rolfs
  • „Hätte hätte Fahrradkette“ – Schadensersatz bei Verstoß gegen das NachwG
    Quelle : ADVANT Beiten 06.02.2023 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid
  • Kopftuchverbot für Lehrerinnen: Berlin scheitert mit Verfassungsbeschwerde
    Quelle : Beck-Blog 04.02.2023 - 20:15 Von stoffels
  • BAG zur Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen
    Quelle : Beck-Blog 02.02.2023 - 20:33 Von stoffels
  • Aktuelles zur Massenentlassungsanzeige – Stolpersteine in der Praxis
    Quelle : Küttner Feed 02.02.2023 - 08:00
  • Digital Services Act: New obligations for many online services as of 17 February already
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr Andreas Lober
  • Digital Services Act: Neue Pflichten für viele Online-Dienste bereits ab dem 17. Februar 2023
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr. Andreas Lober
  • Digital Services Act: Neue Pflichten für viele Online-Dienste be-reits ab dem 17. Februar 2023
    Quelle : ADVANT Beiten 01.02.2023 - 13:00 Von Dr. Andreas Lober
  • Die Kündigung von professionellen Mannschaftssportlern
    Quelle : CMSHS 01.02.2023 - 06:54 Von Philipp Deuchler
  • Überstunden und Teilzeit - regelmäßige oder individuelle Arbeitszeit maßgebend?
    Quelle : Allen & Overy 01.02.2023 - 01:00
  • Reputationsschutz bei Whistleblowing durch Arbeitnehmer.
    Quelle : Buse 31.01.2023 - 08:00 Von Dr.Volker Perten
  • Dankeschön Berlin – das Annahmeverzugslohnrisiko sinkt
    Quelle : ADVANT Beiten 30.01.2023 - 13:00 Von Dr. Erik Schmid
  • BAG zum gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch im tarifpluralen Betrieb
    Quelle : Beck-Blog 30.01.2023 - 12:39 Von stoffels
  • LAG Köln zur Mitbestimmungspflichtigkeit einer Regelung über Krankenrückkehrgespräche
    Quelle : Beck-Blog 27.01.2023 - 12:52 Von stoffels
  • Gleiche Qualifizierung, gleiche Tätigkeit, ungleiche Vergütung?
    Quelle : ADVANT Beiten 26.01.2023 - 13:00 Von Caroline Gotzen
  • Personalabbau unter Einbeziehung einer Transfergesellschaft
    Quelle : Küttner Feed 26.01.2023 - 08:00
  • ArbG Stuttgart: Angebot der Arbeitsleistung bei rechtswidriger Anordnung von Kurzarbeit erforderlich
    Quelle : Beck-Blog 25.01.2023 - 12:58 Von stoffels

Compliance und Corona-Lage: Strafbarkeitsrisiken lauern nicht nur bei Kurzarbeit und Homeoffice

  • 17. April 2020 |
  • Dr. Mayeul Hiéramente

Der Gesetzgeber flankiert mit zahlreichen Maßnahmen die andauernde Corona-Lage und setzt dabei auf eine möglichst unbürokratische Unterstützung der deutschen Wirtschaft.
Dies schafft für alle Wirtschaftsteilnehmer erhebliche Strafverfolgungsrisiken.

  • twittern 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • teilen 
  • E-Mail 

Das Thema

Der Gesetzgeber hat mit zahlreichen gesetzgeberischen Maßnahmen auf die Corona-Epidemie reagiert und dabei auf eine möglichst unbürokratische Unterstützung der deutschen Wirtschaft gesetzt.

Dies schafft auch für lautere Wirtschaftsteilnehmer Strafverfolgungsrisiken, die – mit zeitlicher Verzögerung – zu einem bösen Erwachen führen können.

Sonderregelungen während der Corona-Lage: Nachlässigkeiten führen zu strafrechtlichen Ermittlungen

Die Schaffung zahlreicher Sonderregelungen für die Corona-Krise, die Bereitstellung von Geldern für Unternehmen, die unverschuldet in die Krise geraten sind, sowie eine schnelle Bearbeitung von Anträgen durch die Behörden, ist grundsätzlich zu begrüßen. Diese Flexibilität birgt indes Gefahren und entbindet Unternehmen nicht von einer gewissenhaften Prüfung, wenn sie staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen wollen. Selbst leichtfertige Verstöße können dazu führen, dass strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden und die Verantwortlichen für etwas zur Verantwortung gezogen werden, was weder einer böswilligen Intention noch einem wohlkalkulierten Plan entspringt.

Es ist bereits in „normalen“ Zeiten ein weiterverbreiteter Irrglaube, dass das (Wirtschafts-) Strafrecht nur diejenigen in den Blick nimmt, die mit besonderer krimineller Energie die Kassen von Staat oder Geschäftspartnern plündern. Eine Vielzahl von Strafverfahren ist allerdings eher auf Nachlässigkeiten, unternehmerischen Optimismus und unzureichende Dokumentation zurückzuführen, die aus der stets mit Rückschaufehlern behafteten Perspektive der Ermittlungsbehörden als bedingter Vorsatz (um-) gedeutet werden.

Hinzukommt, dass für die Behörden diverse Anreize – rechtlicher (vgl. z.B. § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV) und taktischer Natur –bestehen, zum Eintreiben von Steuern und Beiträgen die Karte des vorsätzlichen Handelns zu spielen. Es erscheint insofern äußerst wahrscheinlich, dass dem derzeitigen Corona-Beben noch strafrechtliche Nachbeben folgen werden.

Risiken beim Kurzarbeitergeld und Subventionsbetrug

Eine aus strafrechtlicher Sicht besonders sensible Angelegenheit stellt das Kurzarbeitergeld dar, wie es nunmehr durch das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (BGBl. I 2020, 493) sowie die Verordnung über die Erleichterung der Kurzarbeit (KugV) im Hinblick auf die Corona-Krise ausgestaltet worden ist (s. dazu Fuhlrott/Fischer, NZA 2020, 409).

Die neuen Regelungen erleichtern den Bezug von Kurzarbeitergeld und stellen eine mittelbare Förderung des Unternehmens dar. Darüber hinaus ist in § 2 Abs. 1 KugV i.V.m. § 109 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 SGB III eine Erstattung der vom Arbeitgeber „allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung“ vorgesehen. Insoweit kann auch eine unmittelbare finanzielle Unterstützung eines Betriebes erfolgen. Dies hat Konsequenzen für die strafrechtliche Bewertung:

Trotz verbleibender rechtlicher Unklarheiten besteht die Gefahr, dass die Anzeige eines Arbeitsausfalls nach § 99 Abs. 1 S. 1 SGB III sowie der Antrag auf Erstattung nach § 2 Abs. 1 KugV als Subventionsantragstellung im Sinne des § 264 StGB (Subventionsbetrug) angesehen wird (s. allg. auch BGH NJW 0214, 3114). Dies ist deswegen besonders heikel, weil der Tatbestand neben dem vorsätzlichen Handeln – bei dem auch die Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllt sein können – in § 264 Abs .5 StGB auch die leichtfertige Begehung unter Strafe stellt.

Da die Abgrenzung zwischen Leichtfertigkeit und einfacher Fahrlässigkeit regelmäßig besonderer Aufklärung bedarf, ist ein Anfangsverdacht eines Subventionsbetrugs in der Praxis schnell bejaht und Ermittlungen werden eingeleitet. Damit können und werden auch Unternehmen in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden gelangen, die sich eigentlich rechtstreu verhalten wollen, die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld aber nicht ausreichend ermittelt oder – faktisch ebenso problematisch – nicht so dokumentiert haben, dass dies auch Jahre später noch nachvollziehbar ist. Eine unzureichende Dokumention ist zwar per se nicht strafbar, kann aber im Verdachtsfall Probleme bereiten.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch das in Unkenntnis lassen über subventionserhebliche Tatsachen nach § 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar sein kann. Hierbei handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 11.6.2010, 1 Ss 338/09). Ein Subventionsnehmer hat daher eine Pflicht über für ihn nachteilhafte subventionserhebliche Tatsachen Mitteilung zu machen. Der Straftatbestand betrifft daher nicht nur den Zeitpunkt der Antragstellung. Gerade bei der durch chaotische Zustände und sich schleichend verändernde Umstände geprägten Corona-Krise, kann das Kurzarbeitergeld schnell zu einem strafrechtlichen Problem werden.

Weitere Gefahren: Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Risiken

Das Kurzarbeitergeld ist indes nicht der einzige Gefahrenherd. Auch wenn die derzeitige Krise durch einen flexiblen Ansatz und Entgegenkommen der Behörden und Versicherungen geprägt ist, darf nicht übersehen werden, dass die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nach wie vor fortbestehen. Hier gilt ganz allgemein: Das Nichtabführen von Lohnsteuern kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen (§ 380 AO). Bei Sozialversicherungsbeiträgen kann im Einzelfall sogar der Straftatbestand des § 266a StGB erfüllt sein.

Es bedarf der genauen Prüfung und regelmäßigen Kontrolle, ob Steuern oder Beiträge ordnungsgemäß deklariert und abgeführt oder ausnahmsweise gestundet wurden. Erfahrungsgemäß werden insoweit geringfügige Versäumnisse toleriert. Bei größeren Summen, wiederholten oder längeren Verzögerungen ist allerdings mit der Einleitung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu rechnen.

Bei unternehmerischer Schieflage ist Vorsicht beim Einsatz von Dienstleistern geboten

Sofern sich ein Unternehmen in der Corona-Zeit in einer schwerwiegenderen Krise befindet, kann auch beim Einsatz von externen (Personal-)Dienstleistern Ungemach drohen.

Sofern Geschäftspartner in Vorleistung treten, bedarf es bei kriselnden Unternehmen stets einer gewissenhaften Prüfung, ob die eigene Gegenleistung im Zeitpunkt der Fälligkeit wird erbracht werden können. Zwar hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht in Corona-bedingten Problemlagen eingeschränkt – nicht aber ausgeschlossen – und im Hinblick auf Altforderungen ein teilweises Moratorium beschlossen (vgl. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht v. 27. März 2020). Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann der Abschluss von Neuverträgen unter gewissen Umständen allerdings als Eingehungsbetrug zu bewerten sein, wenn der Handelnden billigend in Kauf nimmt, im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht die geschuldete Leistung erbringen zu können (vgl. u.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 03. März 2005 – 1 Ss 43/05).

In einer unternehmerischen Schieflage ist daher besondere Vorsicht geboten.

Homeoffice: Scheinselbstständigkeit und Geheimnisschutz als Mienenfelder

Der Fremdpersonaleinsatz kann auch in einer anderen Fallkonstellation Schwierigkeiten bedeuten. So stellt die Problematik der Scheinselbstständigkeit einen der zentralen Anwendungsbereiche des § 266a StGB dar und ist ein Dauerbrenner bei den Ermittlungen des Zoll. Hierbei wird häufig überprüft, ob ein Selbstständiger – gleich einem Arbeitnehmer – in die Abläufe des Betriebes integriert ist. Dafür ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Arbeitet der Selbständige nicht vor Ort und nimmt nicht an Teambesprechungen teil, ist dies regelmäßig ein plastisches Argument, welches gegen eine Scheinselbständigkeit ins Feld geführt werden kann.

Befindet sich nun aber ein Großteil des Teams im Homeoffice, können die Grenzen zwischen Angestelltentätigkeit und selbstständiger Arbeit leicht verschwimmen. Auch hier gilt nämlich: Scheinselbstständigkeit ist oft kein Problem des Plans, sondern der Gewohnheit und längerfristigen Entwicklung. Dies gilt es bei der alltäglichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit Fremdpersonal zu berücksichtigen.

Das Thema Homeoffice erfordert insbesondere bei sich abzeichnenden Konflikten mit einzelnen Mitarbeitern, die in Krisenzeiten wahrlich kaum vermeidbar sind, das notwendige Fingerspitzengefühl. Dabei sollte eine Thematik nicht aus dem Blick geraten. Auch – oder gerade – in Krisenzeiten bedürfen Betriebsinterna eines angemessenen Schutzes. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen die zum Schutz des Geschäftsinhabers vorgesehen Vorschriften des Geschäftsgeheimnisgesetz nicht greifen, § 2 Nr. 1 b) GeschGehG.

Insbesondere sollte dabei Zugriffsrechte auf die IT geregelt und ggfs. angepasst werden, um die Weitergabe von Geheimnissen an die Konkurrenz zu unterbinden und im worst case auf den Schutz durch die Ermittlungsbehörden zurückgreifen zu können.

Effektive Compliance gerade in Krisenzeiten relevant

Unternehmen sollten auch in der aktuellen Krise ein Augenmerk auf effektive Compliance-Maßnahmen richten. So droht neben der strafrechtlichen Ahndung von Verstößen Einzelner auch eine Sanktionierung des Unternehmens nach §§ 30, 130 OWiG bzw. ein Bußgeld gegen Führungskräfte, die gegen ihre Aufsichtspflichten verstoßen. Dies gilt es zu vermeiden.

Dabei gilt: Ein effektives (Criminal-)Compliance-System muss heutzutage mehr leisten als die Verhinderung von Straftaten. Angesichts der finanziellen Konsequenzen und Reputationsrisiken strafrechtlicher Ermittlungen ist es ebenso wichtig, dass bereits die Entstehung einer strafrechtlichen Verdachtslage verhindert wird. In der wirtschaftsstrafrechtlichen Praxis ist es vor allem der Graubereich, der Unternehmen und ihrer Leitungsebene zu schaffen macht.

Kategorien: #EFAR-Beiträge Tags: Compliance, Corona, Homeoffice, Kurzarbeit

  • Dr. Mayeul Hiéramente

    RA, FA Strafrecht und Partner bei Fuhlrott Hiéramente & von der Meden, Hamburg #EFAR - ProfilLinkedIn Xing

Ähnliche Beiträge

Betriebsrat Vergütung
13. Januar 2023 - Nils Neumann

Betriebsratsvergütung und Grenzen des Begünstigungsverbots

Der BGH hat jüngst ein Strafgerichtsurteil des LG Braunschweig aufgehoben, das im Widerspruch zu arbeitsrechtlichen Grundsätzen stand. Damit wurde aber keine abschließende Klarheit geschaffen und es besteht noch immer Risiko für Arbeitgeber.
Lesen
Compliance Gewalt
6. Januar 2023 - EFAR Redaktion

Schutz vor Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

Das Bundeskabinett hat am 21.12.2022 den Gesetzentwurf zur Ratifikation des Übereinkommens Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung aus dem Jahr 2019 beschlossen.
Lesen
#EFAR-Basics Geheimnis
16. Dezember 2022 - Jana Hassel

#EFAR-Basics: Whistleblowing

#EFAR-Basics zum Thema Whistleblowing mit aktuellen Entwicklungen und Hintergründen (Stand: 16.12.2022)
Lesen

Primary Sidebar

Mehr Informationen

  • Anzeige schalten
  • #EFAR-Beiträge
  • #EFAR-News
  • #ArbeitsRechtKurios
  • Live–Log
  • #EFAR-Stellenmarkt
  • #EFAR–Autoren
  • #EFAR–Fokusseiten

#EFAR–Fokusseiten

Dynamische Profilseiten namhafter Kanzleien mit Fokus Arbeitsrecht

Aktuelle Beiträge

  • Polizeibeamter unter Diebstahlsverdacht bleibt suspendiert
  • Das Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung am Auto gehört nicht zum Arbeitsweg
  • Beamtin muss zu viel gezahlte Dienstbezüge zurückzahlen
  • Zugangszeiten zu Dienstgebäuden gelten auch für Personalratsvorsitzenden
  • Plattformarbeiter: EU-Parlament bereit für Gespräche über neues Gesetz zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen

#EFAR – Jobs

  • Fuhlrott Hiéramente & von der Meden Rechtsanwalt (m/w/d) im Bereich Arbeitsrecht Hamburg
  • HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Rechtsanwälte w/m/d für den Bereich Arbeitsrecht Hamburg
  • ADVANT Beiten RECHTSANWÄLTE (W/M/D) MIT UND OHNE BERUFSERFAHRUNG FÜR DEN BEREICH ARBEITSRECHT MÜNCHEN
  • Taylor Wessing Referendar (w/m/d) Hamburg

#EFAR – Newsletter

* indicates required

Vorherige Kampagnen ansehen.

Sie können sich jederzeit abmelden, indem Sie auf den Link in der Fußzeile unserer E-Mails klicken. Informationen zu unseren Datenschutzpraktiken finden Sie auf unserer Website.

Footer

Das #EFAR in den sozialen Medien
  • Über das #EFAR
  • Datenschutz
  • Haftungsauschluss
  • Mediadaten
  • Kontakt
  • Impressum
Blogverzeichnis - Bloggerei.de Cookie Einstellungen

Handcrafted with by Jung und Wild design.