Das Thema
Homeoffice – eines der meist diskutierten arbeitsrechtlichen Themen seit Ausbruch der Corona-Pandemie! Dabei wird immer wieder die Frage erörtert, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu zwingen kann im Homeoffice zu arbeiten.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte sich nun in einem Eilverfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob die Anordnung vorübergehend aus dem Homeoffice zu arbeiten, gegen den Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung verstößt. In seinem Beschluss vom 14. April 2020 (AZ.: VG 28 L 119/20) sah das Gericht eine solche Anweisung als wirksam an.
Beamtin wehrt sich gegen Anordnung, ins Homeoffice zu gehen
Geklagt hatte eine über 60-järige Beamtin, die als Amtsinspektorin in einem Berliner Bezirksamt beschäftigt ist. Ihr Dienstherr hatte zu Beginn der Corona-Krise angeordnet, dass sie ihre Arbeit vorübergehend, im Homeoffice verrichten müsse. Dabei solle sie sich telefonisch für die Dienststelle zur Verfügung halten und Aufträge erledigen, die ihr zur häuslichen Bearbeitung übertragen werden.
Die Antragstellerin wehrte sich gegen diese Anordnung im Eilverfahren. Dabei macht sie geltend, dass es keine Rechtsgrundlage für die Anordnung im Homeoffice zu arbeiten gebe und die Anordnung gegen ihren Anspruch auf einen amtsangemessenen Beschäftigungsanspruch verstoße. Der Dienstherr wiederum sah die Anordnung aus Fürsorgegründen geboten, weil die Antragstellerin aufgrund ihres Alters einem erhöhten Risiko, im Falle einer Erkrankung mit dem COVID-19-Virus, ausgeliefert sei.
Homeoffice ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes hinzunehmen
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Anordnung, aus dem Homeoffice zu arbeiten, verletze nicht den Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung. Die Antragstellerin müsse die getroffenen Maßnahmen zumindest für einen begrenzten Zeitraum aus Gründen des Gesundheitsschutzes hinnehmen.
Die Anordnung betreffe lediglich den Ort ihres Einsatzes und modifiziere ihre Aufgaben für wenige Wochen. Dies führe nicht zu einer unzulässigen Trennung von Dienst und Funktion, da sie nicht erkennbar aus dem Dienst herausgedrängt oder zu einer Untätigkeit in einem perspektivlosen Zustand genötigt würde.
Das Gericht nahm dabei eine Abwägung zwischen der Erfüllung der Fürsorgepflicht und dem Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung vor. Dabei kam es zu dem Schluss, dass der Führsorgepflicht Vorrang gegenüber der befristeten Beschränkung der amtsangemessenen Tätigkeit auf eine Rufbereitschaft und der Übertragung einzelner Aufgaben im Homeoffice einzuräumen sei.
Keine voreiligen Schlüsse: Nur eine erste Entscheidung
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin ist eine der ersten gerichtlichen Sprüche zum Thema Homeoffice in der Corona-Krise. Es ist damit zu rechnen, dass hier in den nächsten Monaten zahlreiche thematisch ähnlich gelagerte Entscheidungen ergehen werden.
Im konkreten Fall räumt das Gericht dem Gesundheitsschutz Vorrang ein. Dies kann als Indiz dafür gewertet werden, dass auch andere Gerichte diesem Beispiel folgen könnten und Abwägungen zugunsten derjenigen Arbeitgeber ausfallen lassen könnten, die ihre Fürsorgepflicht dahingehend wahrnehmen ihre Mitarbeiter ins Homeoffice zu schicken.
Dennoch sollten aus dieser Entscheidung keine vorschnellen Schlüsse gezogen werden. Zum einen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig, zum anderen geht er an der eigentlichen Problematik vorbei, die zumeist zu diesem Thema diskutiert wird: Das Verwaltungsgericht befasste sich nämlich lediglich mit der beamtenrechtlichen Frage ob, durch die einseitige Anordnung von Homeoffice, der Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung verletzt sei.
Der eigentliche Schwerpunkt des Problems liegt jedoch darin, dass die einseitige Anordnung von Homeoffice deswegen als rechtswidrig angesehen wird, da sie gegen Art. 13 GG, die Unverletzlichkeit der Wohnung, verstoße.
Zu wessen Gunsten eine Abwägung der Gerichte ausfallen wird, zwischen Fürsorgepflicht und Gesundheitsschutz in der Corona-Krise und dem Recht jedes Einzelnen die Wohnung als privaten Rückzugsort zu schützen, besteht noch keine (höchstrichterliche) Rechtsprechung.