Das Thema der 2. #EFARBlogparade
Urlaubsrecht galt unter Arbeitsrechtlern lange Zeit als „langweilig“. In den letzten Jahren, bedingt vor allem durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (denken wir nur an dessen „Schultz-Hoff-Entscheidung“) aber auch durch Entscheidungen des BAG und verschiedener Landesarbeitsgerichte wurde das Urlaubsrecht grundlegend neu geordnet.
Und das so schnell und umfangreich, dass das Bundesurlaubsgesetz in seiner aktuellen Fassung an vielen Stellen „mit Vorsicht zu genießen“ ist. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber in der abgelaufenen Legislaturperiode bereits überlegt, wie das Gesetz den neuesten Entwicklungen anzupassen ist.
Weitere Fragen zum Urlaubsrecht
Die aktuellen Fragen rund um Urlaubsansprüche im Allgemeinen sowie Abgeltung, Übertrag und Berechnung von Urlaubsansprüchen im Besonderen (etwa bei Langzeiterkrankungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Aufstockung/Herabsetzung der Arbeitszeit/Arbeitstage uvm.)- nehmen dabei noch zu. Ebenfalls problematisch ist etwa die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter.
Und es gibt zahlreiche weitere Fragen: Muss – vereinfacht gesagt – ein Arbeitnehmer seinen Urlaub aktiv beantragen, damit er nicht verfällt (BAG, Beschl. v. 13.12.2016, Az. 9 AZR 541/15)? Wie sind Resturlaubsansprüche, die der Arbeitnehmer während seiner Vollzeittätigkeit erworben hat, in Urlaubstage umzurechnen, wenn er mittlerweile teilzeitbeschäftigt ist und seinen Resturlaub nehmen möchte? Welche besonderen Regeln gelten für die Handhabung von Urlaub im Zusammenhang mit Elternzeit? Muss der Arbeitnehmer im Urlaub für den Arbeitgeber erreichbar sein? Kann der Arbeitgeber die zeitliche Lage von Urlaub festlegen, Stichwort “Betriebsferien”?
Diese Liste an Fragen können unsere Leser und Autoren sicherlich leicht und schnell fortsetzen. Deshalb machen wir das Urlaubsrecht zum Gegenstand der zweiten #EFARBlogparade. Und wir sind uns sicher, mit einer Vielzahl von Beiträgen eine ähnliche Medienresonanz wie bei der ersten #EFARBlogparade #SozialeMedien zu erreichen.
#EFARBlogparade: So funktioniert‘s
Wir rufen daher alle Kolleginnen und Kollegen – nicht nur aus der arbeitsrechtlichen Blogosphäre – dazu auf, im Rahmen dieser weiteren #EFARBlogparade – #Urlaubsrecht Kurzbeiträge, Kommentare oder einfach nur verschriftlichte Meinungsbilder zum Themenkomplex „Urlaub im Arbeitsverhältnis“ zu veröffentlichen. Dabei ist es unerheblich, ob eine einzelne Fragestellung – sei sie hier nun genannt oder nicht – bearbeitet oder eine umfassende Darstellung verfasst wird.
Und so machen Sie mit
Bitte schreiben und veröffentlichen Sie ihre Beiträge bis zum 2. März 2018 und hinterlassen Sie Links auf diese Beiträge hier nachstehend im Kommentarfeld (Beispiele finden Sie etwa bei der ersten #EFARBlogparade). Dort können Sie auch im Vorfeld Ihre Teilnahme an der Blogparade ankündigen. Verfügen Sie über keinen Blog, wollen aber dennoch einen Beitrag zuliefern, sprechen Sie uns bitte an.
Bitte verweisen Sie auch in Ihrem Text auf diesen Aufruf im #EFAR und erwähnen Sie die zweite #EFARBlogparade #Urlaubsrecht. Gerne können Sie über die Teilnahme an dieser Blogparade auch unter dem Hashtag #EFARBlogparade #Urlausbrecht auf Twitter aufmerksam machen.
Es versteht sich von selbst: Bitte behalten Sie das Thema im Blick! Werbung für eigene Leistungen und Angebote wollen wir hier bitte nicht lesen. Wir behalten uns daher vor, reine Werbebeiträge nicht in unsere Blogparade aufzunehmen.
Ergebnisse der #EFARBlogparade: Veröffentlichung (auch) im Management-Blog der Wirtschaftswoche
Neben einer Auflistung aller Teilnehmerbeiträge (Verlinkungen) in einem gesonderten #EFAR-Beitrag und dessen entsprechende Bewerbung wird auch der Management-Blog der Wirtschafts-Woche über die Ergebnisse dieser weitere #EFARBlogparade berichten. Claudia Tödtmann hat diesen Blog bekanntlich zum relevantesten Blog im Bereich Management entwickelt, wie der Top-Five-Platz im aktuellen Blogger-Relevanzindex zeigt.
Wir sind gespannt auf Ihre Beiträge!